PRESSEAUSSENDUNGEN
Eine Novellierung bzw. komplette Neufassung des Vereinsgesetzes ist prinzipiell zu begrüßen. Besonders der Ansatz, die Rahmenbedingungen für (oftmals ehrenamtliches) Engagement in Vereinen, für die Betroffenen ? eben die MitarbeiterInnen der Vereine klarer und transparenter zu gestalten und ihnen die Arbeit zu erleichtern, ist eindeutig zu bejahen.
Auch das Vorhaben, dem Vereinswesen einen ?kundenfreundlichen Rahmen? zu geben und die ?Erhöhung rechtlicher Sicherheit? sind ebenso positiv zu bewerten, wie der Abbau von Bürokratie und die Vereinfachung von Behördenwegen.
Gegen die Verankerung der ?grundsätzlich positiven Haltung des Staates gegenüber dem Vereinswesen? ist ebensowenig einzuwenden.
Allerdings sind diese Ansätze aus Sicht der Kulturplattform Oberösterreich, Interessenvertretung und Dachverband von 90 Kulturvereinen aus dem Bereich der Zeitkultur in Oberösterreich, in vielen Fällen nicht erfüllt, bzw. wird oftmals das Gegenteil erreicht.
Klarheit und Transparenz als Grundlage für die Erhöhung rechtlicher Sicherheit ist für die MitarbeiterInnen von Vereinen durch diesen Entwurf nicht gegeben. Juristische Formulierungen sind ohnehin für ?NormalbürgerInnen? schwer verständlich, bei diesem Entwurf ist oft nicht einmal der Versuch gemacht worden, das Gesetz so klar wie möglich zu formulieren. Sätze wie ?Dies sagt der Entwurf zwar nicht ausdrücklich, doch versteht es sich von selbst.? (Besonderer Teil, zu § 5, S. 23) in den Erläuterungen zum Gesetz lassen jede Hoffnung auf die in den Zielen des Gesetzes postulierten ?Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen? und ?Schaffung eines modernen kundenfreundlichen Rahmens? schwinden.
Das Vereinsgesetz gibt den Rahmen für die meist ehrenamtlicheTätigkeit in über 100.000 Vereinen in Österreich vor und wendet sich also vor allem an diesen Personenkreis. Bei der Endredaktion dieses Textes muß daher besonders auf Klarheit und ?Alltagstauglichkeit? für Nicht-JuristInnen geachtet werden.
Auch die Tatsache, dass 10 Seiten Gesetz insgesamt über 50 Seiten Erläuterungen und Anmerkungen benötigt, läßt nicht auf ?KundInnenfreundlichkeit? schließen.
Hinterfragenswert erscheint die ?Aktualisierung der Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Vereinstätigkeit im Einklang mit der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes? im Vereinsgesetz. Im vorgeschlagenen Text befindet sich dazu nur ein (sehr vage gehaltener) Absatz (§ 1 Abs. 2). Diese Thematik ist außerdem in anderen Gesetzen und Verordnungen geregelt, die sogenannnten ?Vereinsrichtlinien? ? eine Zusammenfassung aller steuerlich relevanten Punkte für gemeinnützige Organisationen (BAO, KöST, UST, etc) ? werden soeben im Auftrag des Finanzministeriums neu verfasst und von 20 Seiten (Fassung aus den 80er Jahren) auf über 160 Seiten aufgeblasen. Diese Vereinsrichtlinien beziehen sich pikanterweise wieder auf das Vereinsgesetz 1951 ...
Der Ausdruck einer positiven Haltung den Vereinen gegenüber ist sicher nicht nur durch geringfügige bürokratische und finanzielle Erleichterungen und die Umbenennung der ?Nichtuntersagung? in die ?Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit? zu erreichen. (siehe weiter unten). Wenn auch der Wegfall von Verwaltungsgebühren und von Verwaltungsstrafen eine Erleichterung für die Vereinsarbeit darstellt, muß sich doch eine positive Haltung den Vereinen gegenüber in einer Sicherung der strukturellen Rahmenbedingungen für die Arbeit der Vereine niederschlagen. Das bedeutet weitgehende steuerliche Befreiungen für gemeinnützige Vereine, steuerliche Absetzbarkeit von Spenden und Sponsoring für alle Vereine, Erhaltung des vergünstigten Zeitungsversandtarifes, etc.
Dass hierfür das Vereinsgesetz nicht der Ort ist, ist klar. Es müßte aber besonders im Internationalen Jahr des Ehrenamtes der gesamten Bundesregierung ein Anliegen sein, sich hierfür einzusetzen.
Die Signale gehen leider eindeutig in die entgegengesetzte Richtung
Udo Danielczyk
Kulturplattform Oberösterreich
1. Abschnitt ? Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Abs. 1: Hier erfolgt keine Begriffsbestimmung des ?ideellen Zwecks?, wie im Besonderen Teil
(S. 18) vermerkt. Der Begriff wird zwar eingeführt, aber nicht erläutert. Entweder muß hier eine nähere Definition erfolgen ? oder auf andere Definitionen (Gemeinnützigkeit BAO, Vereinsrichtlinien, o. ä.) verwiesen werden. Die Vereinsrichtlinien, in denen die steuerliche Behandlung gemeinnütziger Vereine geregelt ist, werden zur Zeit vom Finanzministerium novelliert.
Auffällig ist auch, dass der Begriff der ?Gemeinnützigkeit? im gesamten Entwurf nie vorkommt.
§ 1 Abs. 2: Diese Bestimmung ist zu vage und läßt zu viel Interpretationsraum. Auch besteht die Gefahr einer Doppelgleisigkeit mit den Vereinsrichtlinien.
Die Tatsache, dass Vereine u. U. von Handelsgesetzbuch oder Gewerbeordnung betroffen sein können (S. 19), sollte der Klarheit willen im Gesetz vermerkt werden.
§ 2 Abs. 3 Das automatische Übergehen von Rechten und Pflichten des ?Vorvereins? (zwischen Errichtung und Entstehung) auf den Verein nach offizieller Entstehung als Rechtsperson einer Genehmigung der Vereinsorgane erscheint als problematisch. In manchen Fällen können so Vereinsorgane für ihnen unbekannte Handlungen von anderen Personen haftbar werden, ohne jemals informiert worden zu sein.
§ 4 Die Notwendigkeit, den Vereinssitz in den Statuten zu verankern ? und somit eine zwingende Statutenänderung bei Verlegung des Vereinssitzes ? erscheint nicht mehr zeitgemäß. Die Meldung bei der zuständigen Vereinsbehörde sollte im Sinne einer Vereinfachung der Verwaltungsabläufe genügen.
§ 5 Wie in den Anmerkungen erläutert (S. 23), sollte im Gesetz festgehalten werden, dass das Leitungsorgan die Geschäfte führt und den Verein nach außen vertritt.
2. Abschnitt ? Entstehung des Vereins
Die Beschleunigung des Gründungsvorganges ist zu begrüßen. Durch diese verschiedenen Maßnahmen (Anzeige des Leitungsorganes gleichzeitig mit den Statuten, automatisches Ausfolgen eines Vereinsregisterauszuges) können Vereine ihre Arbeit schneller aufnehmen.
Die bürokratischen und finanziellen Erleichterungen bei der Vereinsgründung sind durchaus angenehme Nebenwirkung, allerdings nicht die (immer wieder ins Treffen geführte) wesentliche Erleichterung des Vereinslebens.
§ 12 Abs. 1: Der Wegfall des § 6 Abs. 1 Vereinsgesetz 1951 (S.28 des Entwurfs) ist zu begrüßen.
§ 13 Diese Umbenennung ist Ausdruck einer höchst obrigkeitsstaatlichen Haltung den Vereinen und dem Engagement der BürgerInnen gegenüber. Bei einer ?Nichtuntersagung? hat jedeR BürgerIn das Anrecht auf Gründung eines Vereines, die Behörde muß von sich aus aktiv werden, um eine Gründung zu untersagen. Die ?Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit? klingt zwar sympathischer, stuft dieses Anrecht auf Vereinsgründung auf die Ebene einer behördlich genehmigten Gnade zurück.
3. Abschnitt ? Verwendung personenbezogener Daten
Eindeutige Regelungen zur Sammlung und Verwendung personenbezogener Daten sind (spätestens seit den Vorkommnissen rund um die Volxtheater-Karawane in Genua) besonders in sensiblen Bereichen unumgänglich.
Die Einrichtung eines Zentralen Vereinsregisters kann dazu durch die Vereinheitlichung der gesammelten Daten beitragen. Es bietet aber auch die Gefahr des Datenmißbrauchs durch Sammelabfragen und Verknüpfungsabfragen, die technisch auf jeden Fall möglich sein werden.
§ 15 Abs. 1 Eine Einschränkung der Daten, die die Vereinsbehörde sammeln und verarbeiten darf, ist hier dringend notwendig, wie auch in den Anmerkungen auf Seite 29 des Entwurfes (?Welche Daten dies im Einzelnen sind, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.?) festgehalten ist. Ein Verweis auf § 16 Abs. 1 könnte Abhilfe schaffen.
5. Abschnitt ? Haftung des Vereins und seiner Organwalter
Die Regelung der Haftungsfragen von Vereinsorganen durch das Vereinsgesetz könnten endlich einen sehr schwierigen und strittigen Bereich klären, der im bisherigen Vereinsgesetz nicht einmal erwähnt war. Jedoch bleiben Fragen offen.
§ 24 Die sinnvolle Klarstellung, dass für Verbindlichkeiten Verein nicht die Organwalter oder Mitglieder haften, sondern der Verein selber mit seinem Vermögen, wird leider durch die ?persönlichen Haftungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften? wieder zurückgenommen. Die für MitarbeiterInnen von Vereinen wichtige Frage der persönlichen Haftung bleibt somit weiterhin unbeantwortet.
Wenn die im Kommentar angesprochene ?Durchgriffshaftung? wegen z. B. ?faktischer Geschäftsführung? im Vereinsrecht relevant sind, dann müssen sie aus Gründen der Transparenz und Verständlichkeit für die MitarbeiterInnen und potentielle GründerInnen von Vereinen auch hier angesprochen werden. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass ?die anerkannten Grundsätze der Repräsentantenhaftung? allgemein bekannt sind.
§ 25 Die Definition der Haftungsfälle der Vereinsorgane dem Verein gegenüber ist sehr sinnvoll. Aus der Sicht von Kulturvereinen ist allerdings besonders Abs. 2 Punkt 3 bedenklich:
Da viele Kulturvereine substantiell von Förderungen der öffentlichen Hand abhängig sind, ist dieser Punkt problematisch. Die Einjährigkeit von Subventionen widerspricht dem Abschluß von längerfristigen Vereinbarungen (wie z. B. Mietverträge, Anstellungen) und macht mittelfristige Programm-Planung und KünstlerInnen-Engagements unmöglich. Ebenso ist es leider oft Usus, dass Förderungen erst nach Beendigung eines Projektes fixiert und ausbezahlt werden.
§ 26 - §27 Die Regelungen sind für MitarbeiterInnen und Mitgliedern von Vereinen zwar nicht unbedingt die günstigsten, schaffen aber die notwendige Klarheit.
6. Abschnitt ? Beendigung des Vereins
§ 30 Bestimmungen über die Berufung gegen die behördliche Auflösung fehlen.
§ 31 Abs. 2 Analog zu Ziffer 4 müssen auch die Vermögensübertragungen bei freiwilliger Auflösung eines Vereins von Abgaben befreit sein.
